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§ 74 SGB VI: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
2.Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,

werden nicht bewertet.