§ 73 SGB VI: Vergleichsbewertung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung des SGB VI vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Gültig bis | 30.06.2014 |
Version | 001.00 |
Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für
1. | beitragsgeminderte Zeiten, |
2. | Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und |
3. | Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, |
durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.