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§ 72 SGB VI: Grundbewertung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis31.12.2000
Version002.00

(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.

(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfaßt die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum

1.Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3.Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit

1.beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und
2.Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.

(4) Bei Renten mit Zurechnungszeit wird die Anzahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Monate zusätzlich um einen Lückenausgleich in vollen Monaten gemindert, bei Renten wegen Todes jedoch nur, wenn die Versicherten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Zurechnungszeit eine rentenrechtliche Zeit haben. Der Lückenausgleich ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Lücke und der nicht ausgleichbaren Lücke. Lücke ist die Anzahl an Kalendermonaten des Gesamtzeitraums, gemindert um die Anzahl an Kalendermonaten mit Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten. Die nicht ausgleichbare Lücke ist der volle Wert in Monaten, der sich ergibt, wenn die Lücke mit dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum vervielfältigt und durch einen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erweiterten belegungsfähigen Gesamtzeitraum geteilt wird.

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