§ 71 SGB VI: Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1995 |
Version | 001.00 |
(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.
(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.
(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat. Berücksichtigungszeiten, in denen eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, werden Entgeltpunkte nur zugeordnet, soweit für diese Zeiten Pflichtbeiträge gezahlt sind.
(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem
1. | öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder |
2. | Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen |
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.