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§ 69 SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Absatz 2 SGB VI ist am 01.01.1991 nur in den alten Bundesländern in Kraft getreten (vergleiche Art. 85 Abs. 7 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) - vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) und Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, 1. Buchst i), Unterbuchstaben bb))

Inkrafttreten01.01.1991
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) …

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Deutsche Mark gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
2.für das folgende Kalenderjahr das auf volle Deutsche Mark gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist als das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres,

zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

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