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§ 68 SGB VI: Aktueller Rentenwert

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.01.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 403), Artikel 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403), Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten01.01.2001
Gültig bis31.07.2004
Version002.00

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2001 beträgt der aktuelle Rentenwert 48,58 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und
2.des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten

vervielfältigt wird.

(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem

1.der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 subtrahiert wird,
2.der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 subtrahiert wird,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.

(4) Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2009 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

Formel zu § 68 SGB VI: Aktueller Rentenwert in der Fassung ab 01.01.2001

Dabei sind:

ARtzu bestimmender aktueller Rentenwert,
ARt-1bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr,
AVA2009Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVBt-1durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.