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§ 68 SGB VI: Aktueller Rentenwert

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.01.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des 3. SGB V-ÄndG vom 10.05.1995 (BGBl. I S. 678)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis31.12.2000
Version002.00

(1) Der aktuelle Rentenwert ist bis zum 30. Juni 1992 der Betrag, der einer Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für den Monat Dezember 1991 entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und
2.der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten

vervielfältigt wird.

(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird.

(3) Der Faktor für die Veränderung der Belastung wird ermittelt, indem die Verhältniswerte

1.aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vergangenen Kalenderjahres zur Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres und
2.aus der Rentennettoquote des vorvergangenen Kalenderjahres zur Rentennettoquote des vergangenen Kalenderjahres

miteinander vervielfältigt werden. Die Nettoquote für das Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert aus dem Nettoentgelt und dem Bruttoentgelt als Durchschnittswert aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die Rentennettoquote ist der Verhältniswert aus einer verfügbaren Standardrente und der ihr zugrundeliegenden Bruttostandardrente (Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten). Die verfügbare Standardrente ergibt sich, indem die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2, den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird.

(4) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.