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§ 67 SGB VI: Rentenartfaktor

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2000
Version003.00

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen Berufsunfähigkeit0,6667
3.Renten wegen Erwerbsunfähigkeit1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,6
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab