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§ 66 SGB VI: Persönliche Entgeltpunkte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983), Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten01.01.2001
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.Beitragszeiten,
2.beitragsfreie Zeiten,
3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten und
4.Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich,
5.Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung,
6.Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und
7.Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben

mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte einer Teilrente ist die Summe aller Entgeltpunkte, die der ersten Rente wegen Alters zugrunde liegt. Der Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entspricht.

(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht.