§ 66 SGB VI: Persönliche Entgeltpunkte
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) |
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Inkrafttreten | 01.01.1996 |
Gültig bis | 31.07.1996 |
Version | 002.00 |
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
1. | Beitragszeiten, |
2. | beitragsfreie Zeiten, |
3. | Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten und |
4. | Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich |
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.
(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
1. | des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, |
2. | des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, |
3. | der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente. |
(3) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte einer Teilrente ist die Summe aller Entgeltpunkte, die der ersten Rente wegen Alters zugrunde liegt. Der Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entspricht.
(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der vollen Rente entspricht.