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§ 59 SGB VI: Zurechnungszeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten01.01.2001
Gültig bis30.06.2014
Version002.00

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod des Versicherten und
4.bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.

Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab