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§ 57 SGB VI: Berücksichtigungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten01.04.1995
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.

(2) (gestrichen)

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab