§ 52 SGB VI: Wartezeit durch Versorgungsausgleich und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) |
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Inkrafttreten | 01.04.1999 |
Gültig bis | 07.02.2019 |
Version | 002.00 |
(1) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten durch die Zahl 0,0625 und in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Zahl 0,0468 geteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.
(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0625 geteilt wird. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.