§ 51 SGB VI: Anrechenbare Zeiten
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) |
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Inkrafttreten | 01.04.1999 |
Gültig bis | 31.12.1999 |
Version | 002.00 |
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeit von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, mit Berücksichtigungszeiten jedoch nur, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet.