§ 47 SGB VI: Erziehungsrente
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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| Inkrafttreten | 01.01.1992 |
| Gültig bis | 31.12.2001 |
| Version | 001.00 |
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
| 1. | ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, |
| 2. | sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), |
| 3. | sie nicht wieder geheiratet haben und |
| 4. | sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. |
(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
