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§ 44 SGB VI: Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 02.05.1996 (BGBl. I S. 659)

Inkrafttreten08.05.1996
Gültig bis31.03.1999
Version002.00

(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie

1.erwerbsunfähig sind,
2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

§ 38 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer

1.eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
2.eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(3) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(4) § 43 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(5) Wird die Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs. 2 Nr. 1 überschritten, ist die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 Nr. 2 in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten, wenn Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 2 weiterhin vorliegt.

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