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§ 39 SGB VI: Altersrente für Frauen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten01.01.1996
Gültig bis31.12.1999
Version002.00

Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.das 60. Lebensjahr vollendet,
2.nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
3.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt

haben. § 38 Satz 2 ist anzuwenden.

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