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§ 38 SGB VI: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1995
Version001.00

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.arbeitslos sind und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
3.in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeitragszeiten haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind, verlängert, und
4.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

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