§ 37 SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) |
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Inkrafttreten | 01.01.2008 |
Version | 002.00 |
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. | das 65. Lebensjahr vollendet haben, |
2. | bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und |
3. | die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. |
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.