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§ 37 SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 6 des SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten01.07.2001
Gültig bis31.12.2007
Version002.00

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab