§ 37 SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 6 des SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
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Inkrafttreten | 01.07.2001 |
Gültig bis | 31.12.2007 |
Version | 002.00 |
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. | das 63. Lebensjahr vollendet haben, |
2. | bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und |
3. | die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. |
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.