§ 37 SGB VI: Altersrente für Schwerbehinderte
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) |
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Inkrafttreten | 01.01.2001 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. | das 63. Lebensjahr vollendet haben, |
2. | bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind und |
3. | die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. |
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.