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§ 37 SGB VI: Altersrente für Schwerbehinderte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten01.01.2001
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind und
3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.

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