§ 33 SGB VI: Rentenarten
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) |
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Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Gültig bis | 21.07.2017 |
Version | 002.00 |
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
1. | Regelaltersrente, |
2. | Altersrente für langjährig Versicherte, |
3. | Altersrente für schwerbehinderte Menschen, |
3a. | Altersrente für besonders langjährig Versicherte, |
4. | Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute |
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels | |
5. | Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, |
6. | Altersrente für Frauen. |
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
1. | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, |
2. | Rente wegen voller Erwerbsminderung, |
3. | Rente für Bergleute |
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
4. | Rente wegen Berufsunfähigkeit, |
5. | Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. |
(4) Renten wegen Todes sind
1. | Kleine Witwenrente oder Witwerrente, |
2. | Große Witwenrente oder Witwerrente, |
3. | Erziehungsrente, |
4. | Waisenrente. |
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.