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§ 33 SGB VI: Rentenarten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten01.01.2001
Gültig bis30.06.2001
Version001.00

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.Regelaltersrente,
2.Altersrente für langjährig Versicherte,
3.Altersrente für Schwerbehinderte,
4.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als
5.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.Altersrente für Frauen.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als
4.
Rente wegen Berufsunfähigkeit,
5.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
(4) Rente wegen Todes sind
1.kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.große Witwenrente oder Witwerrente,
3.Erziehungsrente,
4.Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.