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§ 33 SGB VI: Rentenarten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten01.08.1996
Gültig bis31.12.1999
Version001.00

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.Regelaltersrente,
2.Altersrente für langjährig Versicherte,
3.Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige,
4.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit,
5.Altersrente für Frauen,
6.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
1.Rente wegen Berufsunfähigkeit,
2.Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
3.Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
1.Witwenrente oder Witwerrente,
2.Erziehungsrente,
3.Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.