§ 33 SGB VI: Rentenarten
veröffentlicht am |
01.08.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078) |
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Inkrafttreten | 01.08.1996 |
Gültig bis | 31.12.1999 |
Version | 001.00 |
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
1. | Regelaltersrente, |
2. | Altersrente für langjährig Versicherte, |
3. | Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, |
4. | Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, |
5. | Altersrente für Frauen, |
6. | Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. |
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind | |
1. | Rente wegen Berufsunfähigkeit, |
2. | Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, |
3. | Rente für Bergleute. |
(4) Renten wegen Todes sind | |
1. | Witwenrente oder Witwerrente, |
2. | Erziehungsrente, |
3. | Waisenrente. |
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.