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§ 33 SGB VI: Rentenarten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.07.1996
Version003.00

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.Regelaltersrente,
2.Altersrente für langjährig Versicherte,
3.Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige,
4.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,
5.Altersrente für Frauen,
6.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
1.Rente wegen Berufsunfähigkeit,
2.Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
3.Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
1.Witwenrente oder Witwerrente,
2.Erziehungsrente,
3.Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.