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§ 32 SGB VI: Zuzahlung bei medizinischen und bei sonstigen Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266)

Inkrafttreten01.01.1993
Gültig bis31.12.1996
Version002.00

(1) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und stationäre medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 39 Abs. 4 und § 310 Abs. 1 des Fünften Buches ergebenden Betrag. Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage zu erbringen, wenn die stationäre Heilbehandlung der Krankenhausbehandlung vergleichbar ist oder sich an diese ergänzend anschließt. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich oder ihre Ehegatten sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen.

(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 24 Abs. 1 begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.

(4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder Rentner unzumutbar belasten würde.

(5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Rehabilitationsaufwendungen im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.

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