§ 30 SGB VI: Reisekosten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 001.00 |
(1) Zu den Reisekosten gehören
1. | Fahrkosten und Transportkosten, |
2. | Verpflegungskosten und Übernachtungskosten, |
3. | Kosten des Gepäcktransports, |
4. | Wegstreckenentschädigung und Mitnahmeentschädigung |
für die Versicherten und für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson.
(2) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der Versicherten übernommen. Im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen werden Reisekosten übernommen, wenn den Versicherten die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.