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§ 29 SGB VI: Haushaltshilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Verbindung mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991 (BGBI. I S. 2325)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

(1) Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn

1.Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördernden oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
2.eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
3.im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe
a)das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b)das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Anstelle der Haushaltshilfe können im besonders begründeten Einzelfall die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe des Aufwandes für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe übernommen werden, wenn sich die Mitnahme des Kindes auf den Rehabilitationserfolg voraussichtlich nicht nachteilig auswirkt und die Unterbringung und Betreuung des Kindes sichergestellt ist.

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