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§ 28 SGB VI: Ergänzende Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis30.06.2001
Version001.00

Als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation können außer dem Übergangsgeld 

1.Haushaltshilfe
2.Reisekosten
3.ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und
4.Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte

erbracht werden.

Zusatzinformationen

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