§ 27 SGB VI: Anrechnung von Einkommen
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) |
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Inkrafttreten | 01.01.2001 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Auf das Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet:
1. | Erwerbseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist, |
2. | Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen, |
3. | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrente in Höhe des sich aus § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches ergebenden Betrags, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat, |
4. | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Rehabilitation erbracht wird, wenn die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermeidet, |
5. | Rente wegen Alters, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurde, |
6. | sonstige Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit medizinischen oder mit berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation erbringt. |
(2) Soweit der Anspruch der Versicherten auf eine Leistung, die nach Absatz 1 Nr. 6 auf das Übergangsgeld anzurechnen ist, nicht erfüllt wird, geht er mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Träger der Rentenversicherung über. §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.