Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 27 SGB VI: Anrechnung von Einkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2000
Version001.00

(1) Auf das Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet:

1.Erwerbseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist,
2.Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
3.Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrente in Höhe des sich aus § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches ergebenden Betrags, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat,
4.Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Rehabilitation erbracht wird, wenn die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermeidet,
5.Rente wegen Alters, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurde,
6.sonstige Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit medizinischen oder mit berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation erbringt.

Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 werden auf das nach § 24 Abs. 4 berechnete Übergangsgeld und das Ersatz-Übergangsgeld nicht angewendet.

(2) Soweit der Anspruch der Versicherten auf eine Leistung, die nach Absatz 1 Nr. 6 auf das Übergangsgeld anzurechnen ist, nicht erfüllt wird, geht er mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Träger der Rentenversicherung über. §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab