§ 27 SGB VI: Anrechnung von Einkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Auf das Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet:
1. | Erwerbseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist, |
2. | Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen, |
3. | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrente in Höhe des sich aus § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches ergebenden Betrags, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat, |
4. | Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Rehabilitation erbracht wird, wenn die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermeidet, |
5. | Rente wegen Alters, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurde, |
6. | sonstige Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit medizinischen oder mit berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation erbringt. |
Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 werden auf das nach § 24 Abs. 4 berechnete Übergangsgeld und das Ersatz-Übergangsgeld nicht angewendet.
(2) Soweit der Anspruch der Versicherten auf eine Leistung, die nach Absatz 1 Nr. 6 auf das Übergangsgeld anzurechnen ist, nicht erfüllt wird, geht er mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Träger der Rentenversicherung über. §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.