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§ 25 SGB VI: Dauer

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis31.12.2000
Version002.00

(1) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der medizinischen oder der berufsfördernden Leistungen erbracht.

(2) Ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt, wird das Übergangsgeld von dem Zeitpunkt an erbracht, von dem an die Rente zu zahlen wäre.

(3) Das Übergangsgeld wird für den Zeitraum weiter erbracht, in dem Versicherte

1.berufsfördernde Leistungen allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen können, bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen,
2.(gestrichen)
3.im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, bis zu drei Monaten, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Versicherte im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können, oder
4.nach Abschluß von medizinischen oder berufsfördernden Leistungen
a)arbeitsunfähig sind und einen Anspruch auf Krankengeld nicht mehr haben oder
b)in eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden können,
wenn berufsfördernde Leistungen erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld bewirken, und aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend erbracht werden können.

(4) Wird Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 4 länger als vier Monate nach Abschluß der medizinischen Leistung erbracht und ist für die berufsfördernden Leistungen ein anderer Träger der Rehabilitation zuständig, erstattet dieser dem Träger der Rentenversicherung den auf den Zeitraum vom Beginn des fünften Monats an entfallenden Betrag.

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