§ 24 SGB VI: Höhe
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 002.00 |
(1) Das Übergangsgeld beträgt
1. | für Versicherte, | |
a) | die ein Kind (§ 46 Abs. 2) haben oder | |
b) | die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, | |
c) | deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, | |
75 vom Hundert, bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an berufsfördernde Leistungen 67 vom Hundert, | ||
2. | für die übrigen Versicherten | |
68 vom Hundert, bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an berufsfördernde Leistungen 60 vom Hundert |
der maßgebenden Berechnungsgrundlage.
(1a) Bei Teilarbeitslosigkeit ist bei der Anwendung des § 21 von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde.
(2) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b des Fünften Buches).
(3) (gestrichen)
(4) Versicherte, die wegen der Bewilligung von Leistungen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht haben (§ 116), erhalten Übergangsgeld mindestens in Höhe der Rente einschließlich der Zusatzleistungen, die sich nach Anwendung der Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen ergibt.
(5) Das Ersatz-Übergangsgeld wird in Höhe der nach Absatz 4 berechneten Rente gezahlt.
(6) Versicherte, deren Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 berechnet wird und die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, erhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, der sich bei Anwendung des für berufsfördernde Leistungen geltenden Vomhundertsatzes auf den Betrag ergibt, um den das Übergangsgeld die Rente übersteigt.