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§ 23 SGB VI: Weitergeltung der Berechnungsgrundlage

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis30.06.2001
Version001.00

Haben Versicherte unmittelbar vor dem Bezug von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld Pflichtbeiträge gezahlt und im Anschluss an diese Leistungen Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20, sind für die Berechnung des Übergangsgeldes bei Versicherungspflichtigen, die Arbeitsentgelt erzielt haben, die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum für die bisher bezogene Sozialleistung bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung weiterhin maßgebend.

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