§ 23 SGB VI: Weitergeltung der Berechnungsgrundlage
veröffentlicht am |
12.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 001.00 |
Haben Versicherte unmittelbar vor dem Bezug von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld Pflichtbeiträge gezahlt und im Anschluss an diese Leistungen Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20, sind für die Berechnung des Übergangsgeldes bei Versicherungspflichtigen, die Arbeitsentgelt erzielt haben, die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum für die bisher bezogene Sozialleistung bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung weiterhin maßgebend.