§ 22 SGB VI: Berechnungsgrundlage bei berufsfördernden Leistungen
veröffentlicht am |
12.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 001.00 |
(1) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei berufsfördernden Leistungen wird wie bei medizinischen Leistungen ermittelt, wenn das Ende des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Versicherten gilt, wenn
1. | die Berechnung wie bei medizinischen Leistungen zu einem geringeren Betrag führt oder |
2. | der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. |
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen (Bemessungszeitraum) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für diejenige Beschäftigung, für die Versicherte ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen.