§ 20 SGB VI: Anspruch
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014) |
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Inkrafttreten | 06.08.2004 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
1. | von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, | |
2. | (aufgehoben) | |
3. | bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen | |
a) | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder | |
b) | Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. |