§ 20 SGB VI: Anspruch
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 6 des SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
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Inkrafttreten | 01.07.2001 |
Gültig bis | 05.08.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
1. | von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, | |
2. | (aufgehoben) | |
3. | bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen | |
a) | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder | |
b) | Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. |
(2) (aufgehoben)