Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 20 SGB VI: Anspruch

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971), Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten01.01.2001
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.von einem Träger der Rentenversicherung berufsfördernde Leistungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder stationär medizinische oder stationär sonstige Leistungen zur Rehabilitation erhalten,
2.arbeitsunfähig sind oder wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
3.

bei stationären medizinischen oder stationären sonstigen Leistungen zur Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen

a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder

b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Anspruch auf Übergangsgeld wie bei berufsfördernden Leistungen haben auch Versicherte für die Zeit, in der sie wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen. Anspruch auf Übergangsgeld haben auch Versicherte, die medizinische Leistungen anstelle sonst erforderlicher stationärer medizinischer Leistungen erhalten.

(1a) (aufgehoben)

(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Versicherte einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)