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§ 20 SGB VI: Anspruch

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859), Artikel 1 des WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis31.12.2000
Version002.00

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.von einem Träger der Rentenversicherung berufsfördernde Leistungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder stationär medizinische oder stationär sonstige Leistungen zur Rehabilitation erhalten,
2.arbeitsunfähig sind oder wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
3.

bei stationären sonstigen Leistungen zur Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen

a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder

b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Anspruch auf Übergangsgeld wie bei berufsfördernden Leistungen haben auch Versicherte für die Zeit, in der sie wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen. Anspruch auf Übergangsgeld haben auch Versicherte, die medizinische Leistungen anstelle sonst erforderlicher stationärer medizinischer Leistungen erhalten.

(1a) § 47a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Versicherte einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.

(3) Versicherte, die aus Anlass von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Übergangsgeld nicht haben, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente oder auf große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erfüllen, erhalten für die Dauer, für die sonst Übergangsgeld zu zahlen wäre, ein Ersatzübergangsgeld. Auf diese Leistung finden die Vorschriften Anwendung, die für das Übergangsgeld gelten oder sich auf dieses beziehen.

(4) Erhalten Versicherte, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erfüllen, von einem anderen Leistungsträger Rehabilitationsleistungen, durch die die Zahlung einer Rente abgewendet werden kann, ist bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung statt der Rente Ersatz-Übergangsgeld zu zahlen. Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.