§ 20 SGB VI: Anspruch
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1992 |
Version | 001.00 |
(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
1. | von einem Träger der Rentenversicherung berufsfördernde Leistungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder stationär medizinische oder stationär sonstige Leistungen zur Rehabilitation erhalten, |
2. | arbeitsunfähig sind oder wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und |
3. | bei stationären sonstigen Leistungen zur Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. |
Anspruch auf Übergangsgeld wie bei berufsfördernden Leistungen haben auch Versicherte für die Zeit, in der sie wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen.
(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Versicherte einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.
(3) Versicherte, die aus Anlass von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Übergangsgeld nicht haben, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente oder auf große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erfüllen, erhalten für die Dauer, für die sonst Übergangsgeld zu zahlen wäre, ein Ersatzübergangsgeld. Auf diese Leistung finden die Vorschriften Anwendung, die für das Übergangsgeld gelten oder sich auf dieses beziehen.
(4) Versicherte, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 für berufsfördernde Leistungen erfüllen, durch die voraussichtlich die Zahlung einer Rente abgewendet werden kann, erhalten, wenn medizinische Leistungen nicht erbracht werden, bis zum Beginn berufsfördernder Leistungen durch einen anderen Leistungsträger statt der Rente ein Ersatz-Übergangsgeld. Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.