§ 19 SGB VI: Dauer berufsfördernder Leistungen
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998), Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistungen für die berufliche Weiterbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, dass die Versicherten nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden können.
(2) (aufgehoben)