Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 19 SGB VI: Dauer berufsfördernder Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998), Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistungen für die berufliche Weiterbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, dass die Versicherten nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden können.

(2) (aufgehoben)

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab