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§ 19 SGB VI: Dauer berufsfördernder Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1997
Version001.00

(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, dass die Versicherten nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden können.

(2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden insgesamt bis zu zwei Jahren erbracht.

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