§ 18 SGB VI: Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 15 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1088) |
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Inkrafttreten | 01.08.1996 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 002.00 |
Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte werden erbracht, wenn sie erforderlich sind
1. | im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicherten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen |
2. | im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu befähigen, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und erwartet werden kann, dass sie danach wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erbringen. |