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§ 18 SGB VI: Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 15 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1088)

Inkrafttreten01.08.1996
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte werden erbracht, wenn sie erforderlich sind

1.im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicherten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen
2.im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu befähigen, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und erwartet werden kann, dass sie danach wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erbringen.

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