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§ 18 SGB VI: Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.07.1996
Version001.00

Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte werden erbracht, wenn sie erforderlich sind

1.im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicherten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen
2.im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu befähigen, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und erwartet werden kann, dass sie danach wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes erbringen.

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