§ 18 SGB VI: Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
veröffentlicht am |
12.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.07.1996 |
Version | 001.00 |
Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte werden erbracht, wenn sie erforderlich sind
1. | im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicherten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen |
2. | im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu befähigen, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und erwartet werden kann, dass sie danach wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes erbringen. |