§ 17 SGB VI: Leistungen an Arbeitgeber
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 können auch Zuschüsse an Arbeitgeber umfassen, insbesondere für
1. | eine dauerhafte berufliche Eingliederung, |
2. | eine befristete Probebeschäftigung, |
3. | eine Ausbildung oder Weiterbildung im Betrieb. |
Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.