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§ 17 SGB VI: Leistungen an Arbeitgeber

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 können auch Zuschüsse an Arbeitgeber umfassen, insbesondere für

1.eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
2.eine befristete Probebeschäftigung,
3.eine Ausbildung oder Weiterbildung im Betrieb.

Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

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