§ 12 SGB VI: Ausschluss von Leistungen
veröffentlicht am |
12.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1996 |
Version | 001.00 |
(1) Leistungen zur Rehabilitation werden nicht für Versicherte erbracht, die
1. | wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können, |
2. | eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Drittel der Vollrente beziehen oder beantragt haben |
3. | eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, |
4. | als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind oder |
5. | sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei berufsfördernden Leistungen. |
(2) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.