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§ 12 SGB VI: Ausschluss von Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1996
Version001.00

(1) Leistungen zur Rehabilitation werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können,
2.eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Drittel der Vollrente beziehen oder beantragt haben
3.eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind oder
5.sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei berufsfördernden Leistungen.

(2) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

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