§ 2 SGB VI: Selbständig Tätige
veröffentlicht am |
30.08.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) |
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Inkrafttreten | 01.01.2013 |
Gültig bis | 31.12.2023 |
Version | 003.00 |
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. | Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, | |
2. | Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, | |
3. | Hebammen und Entbindungspfleger, | |
4. | Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, | |
5. | Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, | |
6. | Hausgewerbetreibende, | |
7. | Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, | |
8. | Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, | |
9. | Personen, die | |
a) | im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und | |
b) | auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. |
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1. | auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, |
2. | nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, |
3. | für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. |