§ 2 SGB VI: Selbständig Tätige
veröffentlicht am |
12.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1998 |
Version | 001.00 |
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. | Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, |
2. | Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, |
3. | Hebammen und Entbindungspfleger, |
4. | Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, |
5. | Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, |
6. | Hausgewerbetreibende, |
7. | Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, |
8. | Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 bis 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. |